Organe der Genossenschaft

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium der Genossenschaft. Jedes Mitglied ist berechtigt, sich aktiv an den Beschlussfassungen und der Wahl des Aufsichtsrates zu beteiligen. Sie findet regelmäßig statt und wird durch den Aufsichtsratsvorsitzenden einberufen. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beratung und Beschlussfassung zu den von Vorstand und Aufsichtsrat vorgelegten Berichten. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben.

Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand. Er begleitet und überwacht dessen Tätigkeit. Dazu kann der Aufsichtsrat aus seiner Mitte Ausschüsse bilden, die die Arbeit des Vorstandes kontrollieren. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf Personen, davon müssen mehr als die Hälfte ihren Wohnsitz im Gebiet der Genossenschaft haben. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Mitgliederversammlung für die Amtszeit von drei Jahren gewählt.

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird vom Aufsichtsrat für die Dauer von vier Jahren bestellt. Er leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Dabei sind nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen. Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang vorzulegen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Geschäfte der Genossenschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu führen.